Uns ist selbstverständlich auch bekannt, dass unseren Mandanten (jedenfalls sofern sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen) die Kosten wichtig sind, die im Rahmen unserer Tätigkeit anfallen.
Aus diesem Grunde klären wir bereits im ersten Mandantengespräch über die voraussichtlich anfallenden Kosten auf und behalten diese Frage während der gesamten Mandatsbearbeitung für unsere Mandanten im Auge.
Inhalt
Erstberatung
Eine Erstberatung dient der Orientierung und dem persönlichen, gegenseitigen Kennenlernen.
Wir verschaffen uns in diesem Gespräch einen umfassenden Überblick über den Sachverhalt der zu Grunde liegenden Problematik Ihres Falles und sichten die wesentlichen Unterlagen, um Ihnen sodann die Rechtslage und auch eine erste Einschätzung für ein etwaiges weiteres Vorgehen erläutern zu können.
Unser Honorar für die Erstberatung richtet sich grundsätzlich nach der Komplexität des Einzelfalles. Bevor der jeweilige Anwalt die Erstberatung vornimmt, wird er den Preis mit Ihnen vereinbaren, so dass die folgende Kostenrechnung keine Überraschung enthält. In der Regel kann bei einer kurzen Darlegung des Sachverhaltes am Telefon bereits eine ungefähre Höhe der Erstberatungsgebühr mitgeteilt werden.
Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch werden grundsätzlich bei anschließender Beauftragung oder weiteren Beratung auf das dann entstehende Honorar angerechnet.
Rechtsschutz
Je nach Ihrem persönlichen Rechtsschutzversicherungsvertrag ist der größte Teil der möglicherweise anfallenden Kosten für Rechtsanwälte und Gericht abgesichert. In familien- und erbschaftsrechtlichen Angelegenheit sollten Sie jedoch beachten, dass lediglich nur die Kosten einer ersten Beratung übernommen werden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Versicherungen sehr unterschiedlich die Kostenübernahme, ob außergerichtlich oder gerichtlich, erklären. Bereits nach der zweiten oder dritten Inanspruchnahme kann eine Kündigung des Rechtsschutzversicherungsvertrags seitens Ihrer Rechtsschutzversicherung erfolgen. Unterschiedlich ist auch das mitversicherte Risiko, also Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung.
Informieren Sie uns also rechtzeitig über Ihre Versicherung, so können wir ggf. noch vor Tätigkwerden klären, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt. Wenn Sie sichergehen wollen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Rechtsstreites bzw. der Beratung eintritt, können Sie schon vor dem ersten Gespräch selbst eine Anfrage bei Ihrer Versicherung stellen.
Unabhängig von Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag haben Sie das Recht, Ihren Rechtsanwalt frei zu wählen. Sollte Ihre Versicherung Ihnen eigene Vertragsanwälte vorschlagen, sind dies nur Empfehlungen.
außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Ab einer Mandatierung, d.h. einer konkreten Beauftragung zum Tätigwerden, wird die Berechnung der Vergütung sehr viel komplexer und undurchsichtiger. Daher ist es umso schwieriger, Ihnen einen kurzen, anschaulichen Überblick geben zu können. Tatsächliche Zahlen können wir Ihnen nach Ermittlung der Sachlage nennen.
Wir möchten Ihnen jedoch gern die verschiedenen Vergütungsmöglichkeiten darstellen:
Abrechnung nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz
Erfolgt keine gesonderte Vereinbarung über das in einem außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Verfahren entstehende Honorar, berechnet sich dieses stets nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Sogenannte Rahmengebühren entstehen bei einer Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten. Nach dem Gegenstandswert richtet sich wiederum unser Honorar in Zivil- und Verwaltungsrechtsstreiten. Daneben ist die Bedeutung der Angelegenheit für Sie, der Umfang und die Schwierigkeit für die Höhe der jeweiligen Gebühren ausschlaggebend.
Bei Obsiegen sind nur die nach dem RVG berechneten Gebühren nach Abschluss der Angelegenheit von der Gegenseite zu erstatten.
Abrechnung nach Pauschalhonorar
Der eindeutige Vorteil eines Pauschalhonorars liegt darin, dass Sie bereits bei der Beauftragung genau wissen, welche Kosten für unsere Beauftragung auf Sie zukommen werden. Wir rechnen häufig die Prüfung von Verträgen und Unterlagen sowie rechtliche Gutachtenerstellungen auf der Basis eines Pauschalhonorars ab.
Eine Vereinbarung des Honorars unter den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ist uns nicht gestattet.
Zeit- und Stundenhonorar
Da wir Ihnen bei einem Stundenhonorar nur das tatsächlich durch einen Rechtsanwalt an Arbeitszeit erbrachte in Rechnung stellen, stellt diese Möglichkeit der Vergütung die fairste Form dar.
Gerade in Angelegenheiten mit unkalkulierbarem Arbeitsaufwand und/oder niedrigem Gegenstandswert bietet sich dieses Vergütungsmodel an. Auch sogenannte Dauermandate, die eine kontinuierliche Betreuung bedürfen, können – um Unmengen an Einzelabrechnungen zu vermeiden – auf dieser Basis abgerechnet werden. Der jeweilige Stundensatz ist wieder individuell, gemessen an Umfang, Schwierigkeit sowie Bedeutung, zu vereinbaren.
Kostenhilfe
Sofern Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten und die Erfolgsaussichten gegeben sind, unterstützt Sie der Staat bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die entsprechenden Anträge etc. finden Sie unter dem Link „Formulare“. Mit einem Beratungshilfeschein kostest Sie die Beratung eine Zuzahlung von 10,00 € brutto.
An dieser Stelle möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass Sie bei Unterliegen, selbst wenn Ihnen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Kosten der Gegenseite zu tragen haben. Weiterhin erfolgt nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens weitere vier Jahre lang eine Überprüfung Ihrer Einkommenssituation. Im Falle einer Verbesserung besteht die Möglichkeit, dass die angefallenen Kosten an die Staatskasse zurückzuzahlen sind.
Formulare
Um eine zügige und unkomplizierte Bearbeitung Ihres Mandats gewährleisten zu können, stellen wir Ihnen nachfolgende Vordrucke zur Verfügung.